Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischereibeantwortet Fragen rund um das Angeln.

Was gilt derzeit im Rahmen des harten Lockdowns seit dem 11.01.2021

1. Ist das Angeln durch den harten Lockdown ab11.Januar 2021 betroffen?

Private Freizeitgestaltungen, wie das Angeln sind mit gültigen Fischereidokumenten in Seen, Flüssen und den Küstengewässern weiter zulässig, wenn die Regeln für private Zusammenkünfte eingehalten werden. Zu beachten sind dazu immer die tagaktuellen Entscheidungen der Bundes-bzw. Landesregierung zu Kontaktbeschränkungen, Abstandsregeln etc..

2. Ist das Angeln von einem „Dorschkutter“ aus erlaubt?

Das Anbieten von Angelfahrten mit Kuttern und gewerblichen Leihbooten ist gemäß § 2 Abs. 15 Satz 1 der Corona-Landesverordnung nicht zulässig.

3. Dürfen Angelteiche noch öffnen?

Gewerbliche Angelteiche werden vom Wirtschaftsministerium als Dienstleistungsbetriebe eingestuft und dürfen deshalbunter Einhaltung der Coronaschutzmaßnahmen öffnen.

4. Kann ich als Angler aus einem anderen Bundesland auch in M-V angeln?

Nach den geltenden Corona-Regeln ist die Einreise nach M-V zu touristischen Zwecken für Bürger anderer Bundesländer nicht erlaubt. Wenn also kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand (z.B. Zweitwohnung etc.) gegeben ist, ist der Aufenthalt in M-V nicht legal.

5. Wer kontrolliert die Angel-und Covid-19-Regeln?

Die Beamten der Polizei, Wasserschutzpolizei und die Fischereiaufseher sind befugt, die Regelungen nach dem Fischereigesetz des Landes M-V und auch die Einhaltung der Covid-19-Regeln bei Anglern zu kontrollieren.

6. Wie erfolgt in der Zeit des Lockdowns die Ausgabe von Angelerlaubnissen für die Küstengewässer?

Da die Angelserviceläden nach Maßgabe der Landesregierung ab dem 11.01.2021 nicht geöffnet sind, darf der Verkauf nur im Rahmen von Abhol-und Lieferservice erfolgen. Auch die Behördensind wegen angeordneter Homeoffice-Arbeit begrenzter arbeitsfähig. Es besteht die Möglichkeit, Angelerlaubnisse für die Küstengewässer des Landes M-V über den Online-Shop der oberen Fischereibehörde zu erwerben. Das kann über https://erlaubnis.angeln-mv.de/aufgerufen werden. Die Bezahlung der Angelerlaubnis ist über Kreditkarte, GiroPay und PayPal möglich. Die Angelerlaubnis wird als pdf-Dokument an die angegebene Email-Adresse übermittelt.

7. Wie erfolgt die Ausgabe von ermäßigten Angelerlaubnissen für schwerbehinderte Bürger für die Küstengewässer?

Ermäßigte Angelerlaubnisse für schwerbehinderte Bürger wurden in den vergangenen Jahren nur durch die obere Fischereibehörde und die Fischereiaufsichtsstationen ausgegeben. Aufgrund der aufgetretenen Probleme während des Frühjahrs-Lockdowns hat die Fischereibehörde das Registrierungsprogramm ändern lassen, so dass seit November 2020 alle beteiligten Ausgabestellen (Kurverwaltungen, Tourist-Büros, Angelserviceläden, Tankstellen etc.) die ermäßigten Angelerlaubnisse für schwerbehinderte Bürger erteilen können. Dazu ist nur der Schwerbehindertenausweis beim Erwerb der ermäßigten Angelerlaubnis vorzuzeigen, damit die Nummer in die Angelerlaubnis eingetragen werden kann (der Schwerbehindertenausweis ist beim Angeln auch mitzuführen).Da die Angelserviceläden und weitere Ausgabestellen nicht zum Einzelhandel mit Waren des täglichen Bedarfs gehören, wird die Ausgabe ab dem 11.Jan. 2021 nicht möglich sein. Es gibt jedoch im Land M-V einige Tankstellen, die als Ausgabestelle für Angelerlaubnisse beteiligt sind. Da Tankstellen zum Einzelhandel für Waren des täglichen Bedarfs zählen, können hier schwerbehinderte Bürger auch während des Lockdowns die Angelerlaubnis erhalten. Dies sind:·Q1 Tankstelle, Rostock, Fischerweg 1

·AVIA Tankstelle, Rostock, An der Stadtautobahn 38 ·Aral Tankstelle, Stralsund, Greifswalder Chaussee 62d ·Total Tankstelle, Sassnitz, Gewerbepark 3 ·bft Tankstelle, Schwerin, Pampower Str. 5 ·Shell Station, Lübz, An der Brücke 3 ·Shell Station, Wismar, Redentin Metkenberg 2

8. Wie ist die Ausgabe von Fischereiabgabemarken 2021 für den Fischereischeinwährend des Lockdowns geregelt?

Die Fischereiabgabemarken für den Fischereischein werden durch die örtlichen Ordnungsbehördenausgegeben. Wer noch keine Fischereiabgabemarke für das Jahr 2021 erworben hat, sollte sich an seine Ordnungsbehörde wenden und ggf. telefonisch die Öffnungszeiten erfragen. Ggf. können auch die Angelvereine, Angelserviceläden, Ausgabestellen und Tankstellen in die Ausgabe von Fischereiabgabemarken einbezogen sein –dies sollte direkt vor Ort erfragt werden.

9. Die Angelvereine können gegenwärtig Corona-bedingt keine Mitgliederversammlungen durchführen, wie erhalte ich meine Beitragsmarken und die Angelerlaubnis für die Vereinsgewässer?

Der Landesanglerverband MV e.V. hat hinsichtlich der Probleme mit der Kassierung, der Ausgabe der Verbandsbeitragsmarken für den Sportfischerpass und Angelerlaubnisse beschlossen, dass für Mitglieder die ausgegebenen Verbandsbeitragsmarken für den Sportfischerpass und Angelerlaubnisse des Jahres 2020 bis zum 28.02.2021 weiter gelten. Die Fischereiaufsicht und die Beamten der Wasserschutzpolizei wurden dahingehend gebeten, die Dokumente des Landesanglerverbandes des Jahres 2020 bei der Kontrolle bis zum 28.02.2021 nicht zu beanstanden.

10. Welche Regeln gelten für das Angeln auf Dorsch im Jahr 2021?

Für das Jahr 2021 wurden mit Art.8 der Verordnung (EU) 2020/1579 wie bereits im Jahr 2020 die Bedingungen für die Freizeitfischerei in der Ostsee festgelegt. Danach dürfen in der westlichen Ostsee in den ICES-Untergebieten 22 und 23 und im Untergebiet 24 innerhalb von sechs Seemeilen Abstand von den Basislinien nicht mehr als 5 Dorsche pro Tag von Anglern behalten/angeeignet werden. In der Laichschonzeit vom 01.02. bis 31.03.2021sind dies nur zwei Dorsche pro Tag und Angler. Im Untergebiet 24 außerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien und in den Untergebieten 25 und 26 ist die Freizeitfischerei auf Dorsch verboten. Zuviel oder unzulässig gefangene Dorsche sind unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.

11. Was passiert, wenn ich ohne gültige Dokumente beim Angeln erwischt werde?

Wer ohne gültigen Fischereischein (ohne Fischereiabgabemarke für das Kalenderjahr) angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesfischereigesetz, die mit Geldbuße oder Verwarnungsgeld geahndet wird. Problematischer ist, wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, da dann die Straftat Fischwilderei (§293 StGB) begangen wird. Die Kontrollbehörden sind in diesen Fällen auch während der Corona-Pandemie verpflichtet, eine Strafanzeige aufzunehmen und den Vorgang nach Abschluss der Ermittlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

Quelle: LALLF, Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

LINK: https://www.lallf.de/fileadmin/media/PDF/fischer/9_sonstiges/210113_FAQ_Angeln_Lockdown2.pdf