Stand: 24.03.2021 20:56 Uhr

Zwei Tage nach dem Bund-Länder-Treffen streicht die Bundesregierung die Ruhe-Regelung zu Ostern. Doch welche Regeln bleiben in Kraft? Und welche Verschärfungen gelten an den Feiertagen? Ein Überblick.

Bis wann gilt der Lockdown? 

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass der Lockdown bis vorerst zum 18. April verlängert wird. Im Beschluss wird dies mit dem “starken Infektionsgeschehen” und einer “exponentiellen Dynamik” begründet. Ohne die Maßnahmen wäre bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich, heißt es.

Die bereits im März vereinbarte Notbremse soll konsequent umgesetzt werden. Das heißt: Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei folgenden Tagen auf über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner treten die alten Regeln wieder in Kraft.

Welche Regeln gelten für Ostern?

Der Vorschlag, Gründonnerstag und Karsamstag zum Ruhetag zu erklären, ist vom Tisch. Elemente wie die Notbremse und mögliche Ausgangsbeschränkungen in Regionen mit sehr hohen Inzidenz-Zahlen sind aber weiter möglich.

Dieses Element enthält Daten von 23degrees.io. Sie können die Einbettung solcher Inhalte auf unserer Datenschutzseite blockieren.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Die gleiche Begrenzung gilt auch bei Zusammenkünften im öffentlichen Raum.

Überschreitet eine Region aber den Wert der sogenannten Notbremse, gelten wieder striktere Kontaktbeschränkungen: Dann dürfen die Angehörigen eines Haushaltes nur noch eine Person aus einem anderen Haushalt treffen. Dabei zählen dann Kinder unter 14 Jahren dazu. Auch hier beziehen die Regelungen Treffen in der Öffentlichkeit mit ein.

Lockerungen der Kontaktbeschränkungen sollen hingegen möglich sein, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Woche unterschreitet. Dann sollen sich Mitglieder aus drei Haushalten treffen dürfen, maximal aber zehn Personen. Nicht gezählt werden unter 14-Jährige, und wiederum werden Paare als ein Haushalt gewertet.

Gibt es eine Ausgangssperre?

Die ursprünglichen Pläne sahen nächtliche Ausgangsbeschränkungen vor. Im Beschluss sind sie jetzt nur mehr eine von mehreren Optionen für lokale oder regionale Notbremsen.

So heißt es nun, dass in Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 noch weitergehende Schritte umgesetzt werden sollen. Aufgezählt werden dabei neben Ausgangsbeschränkungen und strengeren Kontaktregeln auch eine Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern im privaten Pkw (wenn sie nicht dem Hausstand des Fahrers angehören). Oder auch die Pflicht von Schnelltests, wenn Abstandsregeln und das Maskentragen erschwert sind, und verschärfte Kontaktbeschränkungen.

Allerdings wird den Landkreisen freigestellt, in welchem Umfang sie die Maßnahmen umsetzen. Länder wie Baden-Württemberg, Thüringen oder Bayern hatten bereits nächtliche Ausgangssperren verhängt, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.

Sind Gottesdienste denn erlaubt?

Prinzipiell ja – unter strengen Hygieneauflagen. Es gilt eine Maskenpflicht, der Mindestabstand ist einzuhalten und Gemeindegesang ist weiterhin verboten. Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmern sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen.

Allerdings bitten Bund und Länder Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Zeit vom 1. bis zum 5. April “religiöse Versammlungen nur virtuell durchzuführen”.

Was ist mit Reisen?

Offenbar prüft die Bundesregierung derzeit, ob Urlaubsreisen in beliebte Auslandsregionen vorübergehend untersagt werden. Anlass ist vor allem die heftige Kritik an den Mallorca-Reisen, die wieder möglich sind, nachdem die Urlaubsinsel von der Liste der Corona-Risikogebiete gestrichen wurde. Ein solches Verbot wäre allerdings mit “großen verfassungsrechtlichen Hürden” verbunden, sagte die stellvertretende Regierungssprecherin Ulrike Demmer.

Also gelten vorerst weiterhin die Regelung, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben. Im gemeinsamen Beschluss heißt es: “Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage.”

Dieses Element enthält Daten von 23degrees.io. Sie können die Einbettung solcher Inhalte auf unserer Datenschutzseite blockieren.

In dem Beschluss wird weiterhin zwischen Reisen in Risikogebiete und Gebiete unterschieden, in denen sich die Mutationen des Coronavirus verstärkt ausbreiten. Wer aus ausländischen Risikogebieten nach Deutschland zurückkehrt, muss sich in die digitale Reiseanmeldung eintragen und sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Ein vorzeitiges Ende der Quarantäne ist nur mittels eines zweiten negativen Corona-Tests möglich, der frühestens fünf Tage nach der Einreise vorgenommen wird.

Bei der Rückkehr aus den Gebieten mit einer hohen Ausbreitung von Virusmutationen beträgt die Quarantänezeit 14 Tage.

Allerdings plant die Bundesregierung laut Beschluss, das Infektionsschutzgesetz zu ändern, um eine generelle Testpflicht vor dem Abflug im Ausland einzuführen. Deshalb “erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien sowohl konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien”, heißt es.

Und wie sieht es mit Urlauben in Deutschland aus?

Vor allem die Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz warben auf dem Gipfel für sogenannte kontaktarme Urlaube. Das wären also Urlaub in Ferienwohnungen oder -häusern, Apartments oder Wohnmobilen, wenn diese über eigene sanitäre Anlagen verfügen und Urlauber sich dort auch mit Essen versorgen können. Offenbar ohne Erfolg. In dem Beschluss wird der Vorschlag nicht mehr erwähnt.

Welche Änderungen gibt es für Schulen und Kitas?

Über die Regelungen zur Kinderbetreuung und zum Schulbesuch besitzen die Länder die Kultushoheit – letztendlich liegt die Entscheidung damit bei ihnen.

Die Bundesregierung nennt auf ihrer Homepage das Ziel, dass Mitarbeitende in Kitas pro Präsenzwoche mindestens einen kostenlosen Schnelltest machen können. Für das Personal in Schulen sowie für Schüler und Schülerinnen soll es zwei solche kostenfreien Schnelltests pro Präsenzwoche geben.

Im Beschluss vom Montag heißt es, dass angestrebt wird, sowohl im Bildungsbereich als auch im Kita-Bereich schnellstmöglich zwei solche Tests pro Präsenzwoche anzubieten.

Welche neuen Maßnahmen gibt es in Alten- und Pflegeeinrichtungen?

Es sei weiterhin unsicher, ob Geimpfte andere anstecken könnten, heißt es in dem Beschluss. Deshalb soll die Gesundheitsministerkonferenz Empfehlungen vorlegen. Hygiene- und Testkonzepte sollen weiterhin konsequent umgesetzt werden.

Zwei Wochen nach der Zweitimpfung könnten die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Corona-Ausbrüchen wieder erweitert werden – auch übergreifende Gruppenangebote soll es dann wieder geben. Allerdings soll nicht zwischen geimpften und nicht-geimpften Bewohnern unterschieden werden.

Bevor Maßnahmen aufgrund von Impfungen gelockert werden können, gelten weiterhin die bereits beschlossenen Vorsichtsregeln: Besuche von Bewohnern, die zu den Risikogruppen zählen, sollen nur möglich sein, wenn alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind. Zudem rät die Bundesregierung dazu, vor dem Besuch Kontakte zu reduzieren.

Quelle und weitere Infos unter LINK: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/lockdown-beschluss-105-103.html