Gesetzliche Grundlagen zum Angeln in Mecklenburg-Vorpommern
Diese Seiten dienen der Information zu geltenden Gesetze und Verordnungen zur Ausübung des Angelfischens in Mecklenburg- Vorpommern.
Was benötige ich zum Angeln in Mecklenburg-Vorpommern?
In Mecklenburg-Vorpommern besteht für den Fischfang mit der Handangel die Pflicht, den gültigen Fischereischein beim Ausüben des Angelns bei sich zu führen. Fischereischeinpflicht besteht ab vollendetem 10. Lebensjahr.
Mit der Ausstellung des Fischereischeines wird dem Angler die Sachkunde zum waidgerechten Umgang mit dem Fisch bestätigt. Er hat die im Tierschutzgesetz geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zum Töten eines Tieres nachgewiesen.
Für Touristen gibt es einen zeitlich befristeten Fischereischein (Touristenfischereischein).
Der Fischereischein ist der Sachkundenachweis für den Angler. Um in einem bestimmten Gewässer angeln zu dürfen, wird zusätzlich eine Angelerlaubnis des Fischereirechtinhabers benötigt.
Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes
Wassergesetz des Landes M-V LWaG vom 30. November 1992
Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung im Hafen Stralsund
Fischereiausübung im Hafen Stralsund (zeitlich befristet)
Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung im Hafen Wolgast
Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung in der Lanckener Bek
Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung am unteren Ryck
Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung an der unteren Uecker
Regelungen zu benachbarten Bundesländern
Verordnung für die Fischerei in Binnengewässern Niedersachsens



