Neues Landeswassergesetzes MV amtlich: Die Nutzung von Elektromotoren auf nichtschiffbaren Gewässern wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V veröffentlicht

Nach jahrelangem Ringen des LAV wurde nun das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern dahingehend geändert, dass auf Gewässern, auf denen Ruderboote erlaubt sind, nun auch elektrobetriebene Boote fahren dürfen.

Daten zur Nutzung

Die E-Boote dürfen mit Motoren einer Leistung bis 1 Kilowatt ausgestattet sein, eine Geschwindigkeit bis zu 6 Stundenkilometern erreichen und das bei der Wasserverdrängung von 1.500 Kilogramm. Die Nutzung ist nur Anglerinnen und Anglern erlaubt, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind und die gültige Angelerlaubnis für das jeweilige Gewässer vorweisen können.

Bitte beachten

Ausnahmen zur Elektromotornutzung können in Nationalparks, in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten bestehen. Hier kann durch eine Rechtsverordnung oder Verfügung im Einzelfall die Befahrung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Im elektronischen LAV-Gewässerverzeichnis  wird eine Rubrik eingerichtet, in der zu entnehmen ist, ob auf dem jeweiligen Gewässer mit E-Motor gefahren werden darf.

Neu in der LAV-Gewässerordnung

Entsprechend der Gesetzesänderung muss die Gewässerordnung des Verbandes im

§ 3.3. Wasserfahrgenehmigung mit Bootenangepasst werden. Der neue Text tritt nun mit der Veröffentlichung des geänderten Landeswassergesetzes in Kraft und lautet wie folgt:

Das Befahren oberirdischer Gewässer mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, ist Personen gestattet, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer besitzen. Die sogenannten kleinen Elektroboote dürfen höchstens eine Motorleistung von 1 kW und eine Wasserverdrängung von höchstens 1 500 kg aufweisen. Die Geschwindigkeit von höchstens 6 km je Stunde darf nicht überschritten werden. Ausnahmen können in Nationalparks, in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutz-gebieten bestehen. Hier kann durch eine Rechtsverordnung oder Verfügung im Einzelfall die Befahrung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Einzelheiten können dem elektronischen Gewässerverzeichnis des LAV entnommen werden.

Axel Pipping, Geschäftsführer