Ab dem 10. Januar 2026 sind alle Meeresangler in der EU dazu verpflichtet, Fänge von bestimmten Fischarten mittels der neuen EU-App RecFishing Fisher’s App an die Europäische Kommission zu melden. Für Deutsche Anglerinnen und Angler betrifft das im ersten Schritt Wolfsbarsch und Aal in der Nordsee und Dorsch, Aal und Lachs in der Ostsee.  Grundlage für diese Verpflichtung zur Meldung von Anglerfängen ist die Verordnung (EU) 2023/2842 zur Änderung der EU-Fischereikontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009). 

Warum kommt es zu dieser Änderung? 

Der politische Prozess für diese Änderungen kam bereits 2018 ins Rollen und wurde von Anfang an durch den DAFV eng begleitet. Im ersten Umsetzungsbericht zur seit 2009 geltenden EU-Fischereikontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009) wurden im Jahr 2017 gravierende Schwächen identifiziert. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wurden zwischen Kommission und Parlament in Brüssel, Änderungen verhandelt. Diese mündeten am 30. Mai 2023 in einem Kompromiss (Verordnung (EU) 2023/2842) welcher auch die verpflichtende, elektronische Meldung von Anglerfängen vorsieht. 

Die EU-Mitgliedsstaaten hatten die Wahl auf eine Lösung der EU zu setzen oder die Daten selbst zu erheben und bei der EU elektronisch anzuliefern. Das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (damals BMEL, jetzt BMLEH) und der DAFV haben sich im Vorfeld gegen ausufernde Berichtspflichten für die Freizeitfischerei ausgesprochen. Aus Sicht des DAFV gab es aber keinen vernünftigen Grund, sich sinnvollen Erhebungen grundsätzlich zu verweigern. Regulierungen für Angler beruhen vielfach auf Stichproben, welche über Modelle hochgerechnet werden. Im ungünstigsten Fall werden dann fischereiliche Managemententscheidungen auf Grundlage von Über- oder Unterschätzung getroffen. Hier bestand aus Sicht des DAFV eine einmalige Chance, durch die Erhebung guter, belastbarer Daten neue Grundlagen für ein verbessertes und nachhaltiges Fischereimanagement zu gewährleisten. Mehr Informationen zu unseren Überlegungen findet ihr in unserem Leitartikel „Die Macht der Daten“ in unserer AFZ-Fischwaid 4/2023

DAFV Timeline EU Kontrollverordnung

Entgegen den potenziellen Vorteilen einer nationalen Datenerhebung hat sich das Bundesministerium für die EU-Lösung entschieden. Damit ist die Benutzung der EU-App für alle Meeresangler ab dem 10. Januar 2026 verpflichtend. 

Welche Fakten sind bekannt? 

Die folgenden Informationen beruhen auf dem Verordnungstexten (Verordnung (EU) 2023/2842, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009) und den Antworten des BMLEH auf den Fragebogen des DAFV (Stand 24.11.2025). 

Verfügbarkeit der RecFishing Fisher’s App

Nach Auskunft der Dienststellen der Europäischen Kommission soll die App rechtzeitig zum 10.01.2026 zum Download bereitstehen. Wenn die App zum Download bereitsteht, wird der DAFV darüber informieren. 

Die Fänge welcher Arten müssen ab dem 10. Januar 2026 gemeldet werden?

Der Fang folgender Fischarten muss verpflichtend gemeldet werden. Da auch Rückwürfe gemeldet werden müssen, beinhaltet diese Liste auch Arten, für welche aktuell ein Fangverbot besteht. 

Nordsee 

  • Europäischer Aal (Anguilla anguilla
    DAFV Europäischer Aal (Anguilla anguilla) Quelle: DAFV, Eric Otten
  • Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax
    DAFV Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) Quelle: DAFV, Eric Otten

Ostsee 

  • Europäischer Aal (Anguilla anguilla)
    DAFV Europäischer Aal (Anguilla anguilla) Quelle: DAFV, Eric Otten
  • Dorsch/Kabeljau (Gadus morhua
    DAFV Dorsch (Gadus morhua) Quelle: DAFV, Eric Otten
  • Atlantischer Lachs (Salmo salar)
    DAFV Atlantischer Lachs (Salmo salar) Quelle: DAFV, Eric Otten

Die Artenliste wird ab dem 10. Januar 2030 aufgrund von wissenschaftlichen und ökonomischen Bewertungskriterien erweitert. Eine definitive Liste steht zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht fest.  

Wann muss ich meine Fänge elektronisch melden?

Die Verordnung sieht vor, dass jeder Meeresangler die entsprechenden Fänge am selben Tag melden muss. Zum jetzigen Zeitpunkt ist aus Sicht des DAFV allerdings vollkommen unklar, wie die verordnungskonforme Umsetzung unter diesen Rahmenbedingungen kontrollierbar sein soll. Laut Bundesministerium liegt er Großteil der Kontrolltätigkeiten bei den deutschen Ländern. Weiterhin schreibt das Ministerium „Sollte die Überprüfung vor Ort nicht unmittelbar ergiebig sein, erscheint vorstellbar, dass zunächst die relevanten persönlichen Daten der angetroffenen Person aufgenommen werden und im Nachhinein überprüft wird, ob die Person registriert gewesen ist und relevante Fänge aufgezeichnet und gemeldet hat.“ 

Was, wenn ich kein Mobiltelefon verwenden will oder kann?

Gegenüber EU-Kommission und Bundesministerium hat der DAFV frühzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass es zur Verwendung eines Mobiltelefons auch eine alternative Meldemöglichkeit geben muss. Ob und wie diese Möglichkeit bestehen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.  

DAFV