Anglerinnen und Angler benötigen beim Angeln ein Messer, um Fische nach dem Fang tierschutzgerecht zu behandeln.
Foto: Johannes Arlt

Bundesinnenministerin Faeser plant, das Waffenrecht zu verschärfen. Der DAFV fordert die geltenden Ausnahmeregelungen für die Angelfischerei beizubehalten und dass die Angelfischerei im Gesetz explizit als Ausnahme genannt wird.

Berlin, 30. September 2024. Aufgrund der aktuellen Debatte in Bezug auf Messerangriffen in Deutschland, ist eine Verschärfung des Waffenrechts erneut in den politischen Fokus gerückt.  Laut der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes für das Jahr 2023, kam es bei Messerangriffen mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung zu einem Anstieg von ca. 10 % gegenüber dem Jahr 2022.[1]

Auf Grundlage dieser Entwicklung hatte Bundesinnenministerin Faeser bereits im Frühjahr 2023 gegenüber Pressevertretern angekündigt, eine Verschärfung des Messerführungsverbotes im öffentlichen Raum zu prüfen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2024 bereits einen Beschluss zur Verschärfung des Waffenrechts vorgelegt. Angesichts der aktuellen Entwicklungen hält der Bundesrat weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Messerkriminalität für erforderlich. Insbesondere an Orten, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen, sei ein besonderer Schutz der Bevölkerung vor möglichen Messerangriffen dringend erforderlich. Die jüngsten Messerattacken in Mannheim und in Solingen haben das Innenministerium dazu veranlasst, die neuen Maßnahmen umgehend vorzustellen.

Ausnahmen für Angler und Jäger

Bereits in der bisherigen Fassung des Waffengesetzes (WaffG) gab es Ausnahmetatbestände für das sog. „berechtigte Interesse“, z.B. für die Jagd und die Fischerei. In § 42a Abs. 1 Nr. 3, Abs. II und III WaffG fand sich hierzu ausdrücklich eine Ausnahmeregelung. Nach Medienberichten stand die Reduzierung bzw. komplette Streichung dieser Ausnahmeregelungen sowie die komplette Streichung der Ausnahmeregelungen für alle Fahrgäste in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Diskussion. Der DAFV hat in Bezug auf das Waffengesetz unmittelbar auf zwei Punkte reagiert. Zum einen hat der DAFV darauf gedrängt, den Begriff des „berechtigten Interesses“ so zu präzisieren, dass Freizeitaktivitäten wie die Angelfischerei und die Jagd explizit als anerkannte Ausnahmen eingestuft werden. Außerdem will der DAFV als Naturschutzverband erreichen, dass die Anreise zum Angelgewässer mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin möglich ist.

 „Die aktuelle Debatte ist nachvollziehbar, aber bisher unzureichend reflektiert. Wer leichtgängige Forderungen aufmacht, muss sich auch über Kontrollmechanismen und Ausnahmetatbestände im Klaren sein. Beim Angeln ist ein Messer mitzuführen und damit besteht nach § 42a Abs.1 Nr. 3, Abs. II und III WaffenG ein berechtigtes Interesse. Entsprechende Ausnahmeregelungen im Gesetz müssen für Anglerinnen und Angler sowohl verhältnismäßig als auch praxistauglich beibehalten werden.“

, so Alexander Seggelke, Geschäftsführer des Deutschen Angelfischerverbandes e.V.

Messer sollen im Personenverkehr „nicht zugriffsbereit“ sein

Am 12. September 2024 wurde ein vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verfasstes Sicherheitspaket vom Kabinett in den Bundestag eingebracht. Dieses Sicherheitspaket ändert vier bestehende Gesetze: das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Verfassungsschutzgesetz und das für die Angelfischerei relevante Waffengesetz. Den vorliegenden Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 20/12805) hat der DAFV bereits nach der Veröffentlichung auf seine Auswirkungen auf die Angelfischerei geprüft.

Der aktuelle Entwurf des Waffengesetzes gibt den Anglern keinen Anlass zur Sorge. Erwartungsgemäß sieht der Entwurf die Einrichtung von Waffenverbotszonen an Orten vor, an denen sich viele Menschen versammeln, wie z.B. bei Volksfesten oder im ÖPNV. Die Ausnahmen von dieser Regelung wurden nun in § 42a um zwei neue Anlagen erweitert. Darin sind für die Angelfischerei die Kriterien zum „berechtigten Interesses“ und des „anerkannten Zweckes“ von größter Bedeutung:

§ 42 b) 3. WaffG (Gesetzesentwurf) Personen die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,

§ 42 b) 8. WaffG (Gesetzesentwurf) Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports oder einem allgemein anerkannten Zweck führen, dürfen dies auch weiterhin tun.

In § 42 des Gesetzesentwurfes wurde § 42b, hinzugefügt, welcher sich unmittelbar auf das Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr bezieht. Die Ausnahmen von diesem Verbot sind dieselben wie in den Waffenverbotszonen. Das heißt, solange der Angler seine Messer und andere scharfen Gegenstände sicher im Gepäck verstaut und bei einer Kontrolle einen gültigen Fischereischein vorweisen kann, sind die Kriterien für ein „berechtigtes Interesse“ für die Ausübung der Angelfischerei erfüllt.

Die DAFV Fischerei- und Wasserrechtskommission ist zusammen mit der DAFV-Juristin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung keine relevanten negativen Auswirkungen für die Angelfischerei hinsichtlich des Erwerbs, des Besitzes, des zumutbaren Transportes zum Angelplatz, sowie der Verwendung geeigneter Messer beim Angeln im Rahmen der vorgesehenen Ausnahmeregelungen vorsieht.

Explizite Nennung der Angelfischerei bevorzugt

Seit Anfang 2023 hat der DAFV zahlreiche E-Mails und Online-Anfragen zu den möglichen Absichten des BMI zu diesem Thema erhalten. Diese wurden vor allem durch Medienberichte und Spekulationen in den sozialen Medien genährt. Aus diesem Grund hat der DAFV bereits frühzeitig mit dem Ministerium Kontakt aufgenommen, um auf die notwendige Klarheit und die Beibehaltung der Ausnahmeregelungen des § 42 zu drängen.

Die Antwort auf eine Anfrage vom 30. September 2024 des DAFV an das BMI bestätigt das berechtigte Interesse für die Angelfischerei im aktuellen Gesetzentwurf:

In Ihrem Schreiben fragen Sie, ob aufgrund des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems zukünftig § 42a WaffG beibehalten wird und ob weiterhin von einem berechtigten Interesse für die Angelfischerei ausgegangen werden kann.

Dies können wir für beide Fragen bejahen, da § 42a WaffG grundsätzlich beibehalten wird. Allerdings dauern die parlamentarischen Beratungen zum Gesetzentwurf momentan noch an, daher können Änderungen daran nicht ausgeschlossen werden.

Der DAFV wird aber weiterhin darauf drängen, dass die Angelfischerei explizit in den Ausnahmeregelungen genannt wird. Bei der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 23. September äußerte sich Niels Heinrich, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister (NWR), Hamburg, dazu wie folgt: „Wir wissen nicht mal, was ein Messer ist. Ein Messer ist im Gesetz nicht normiert, nicht beschrieben…Und das Gleiche ist auch der sogenannte anerkannte Zweck. Man darf Messer, wenn man einen allgemein anerkannten Zweck hat, mitführen. Aber dieser allgemein anerkannte Zweck findet schnell seine Grenzen“. Heinrich deutet hier richtig an, dass die bestehenden Ausnahmen und die neu hinzugefügten Absätze zu vage sind, um hilfreich zu sein. Der DAFV fordert daher eine detailliertere Auflistung der „anerkannten Zwecke“, um eine mögliche Verwirrung für die Angler zu vermeiden.

Klaus-Dieter Mau

Präsident Deutscher Angelfischerverband e.V.


[1] Bundesministerium des Innern und für Heimat (2024) Polizeiliche Kriminalstatistik 2023 Ausgewählte Zahlen im Überblick, Berlin: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3