Das neue Waffenrecht für Angler – Aus für das Angelmesser?

Mit dem 31.10.2024 trat das „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ (BGBl. 2024 I Nr. 332) in Kraft. Teil dieses Gesetzes waren u.a. Änderungen des Waffengesetzes im Hinblick auf den Umgang und insbesondere das Führen von Messern. In großen Teilen der angelnden Gemeinschaft herrscht daher Unsicherheit darüber wann und wie Messer, die zur Ausübung des Sports unerlässlich sind, weiter genutzt werden können. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Änderungen und ihre Auswirkungen für Angler. Darüber hinaus hat auch das Bundesinnenministerium einen Fragekatalog zu dem Thema online gestellt (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-aenderung/liste-waffenrecht-alle-faq.html).

Was hat sich geändert?

Neu ist das umfassende Verbot, Waffen und alle Arten von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen zu führen (§ 42 WaffG, insbesondere Absatz 4a, Satz 1). Teilnahme im Sinne des Gesetzes meint dabei nicht nur die aktive Teilnahme, z.B. als Schausteller, sondern auch den Besuch. Es bestehen jedoch viele Ausnahmen von Verbot. So sieht § 42 Abs. 4a Nr. 8 WaffG ausdrücklich eine Ausnahme für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen, vor. Dies entspricht der Formulierung nach dem alten Recht (vgl. weiter unten) und wurde auch für Angler angewendet.

Unverändert geblieben ist der § 42a WaffG, der bereits seit 2017 das Führen von Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern verbot. Auch hier gab und gibt es eine Ausnahme, wenn ein berechtigtes Interesse an dem Führen eines solchen Messers besteht. Ein solches Interesse liegt gemäß § 42a Abs. 3 WaffG vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Wie schon erwähnt gehört hierzu auch das Angeln.

Der neue § 42b WaffG verbietet nunmehr das Führen von Waffen und allen Arten von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr sowie damit in Zusammenhang stehenden Gebäuden und Haltepunkten (z.B. Bahnhöfen). Doch auch hier gilt die oben skizzierte Ausnahme des § 42 Abs. 4a Nr. 8 WaffG, da der § 42b auf diese Regelung verweist.

Was bedeuten die Änderungen für Angler?

Wie gezeigt, sehen sämtliche neue Regelungen Ausnahmen für z.B. die Ausübung des Sports vor. Daher ist es auch Anglern weiterhin möglich, das notwendige Messer mitzuführen.

Führen: Fallen und Fehler!

Um rechtssicher Messer nutzen und transportieren zu können sollte das Folgende beachtet werden:

  1. Die Ausnahmeregelungen zum Verbot des Führens von Messern gelten nur, wenn auch erkennbar ist, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt. So reicht es nicht, einfach Angler bzw. im Besitz eines Fischereischeins zu sein, um „immer und überall“ Messer führen zu dürfen. Vielmehr muss ein Bezug zur Ausübung des Sports bestehen. Das bedeutet zumeist, dass man sich auf dem Weg zum oder vom Angeln befindet und auch weiteres Sportgerät (Angeln, Köder, Kescher etc.) mit sich führt. Entfällt ein solcher Zusammenhang oder ist er, z.B. bei einer Kontrolle, nicht erkennbar, greift auch die Ausnahme nicht und es drohen hohe Bußgelder. Eine gute Lösung könnte es sein, das Angelmesser grundsätzlich bei seiner weiteren Angelausrüstung aufzubewahren.
  2. Die Beschränkungen gelten nur für das Führen von Messern, nicht für jeglichen Umgang! Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass es Einschränkungen dieses, sehr weiten Tatbestands bedarf, erfasst er doch dem Wortlaut nach zunächst auch völlig unbedenkliche und notwendige Handlungen, wie beispielsweise den Transport von Küchenmessern nach Hause. In der Folge werden in § 42a Abs. 2 WaffG Ausnahmen von dem Verbot geregelt. So ist das Führen eines oben bezeichneten Messers nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht verboten, wenn der Transport in einem verschlossenen Behältnis erfolgt. Der Gesetzgeber hat als Beispiele für ein solches verschlossenes Behältnis u.a. die eingeschweißte Verpackung oder eine mit einem Schloss verschlossene Tasche angeführt (BT-Drs. 16/8224, S. 17, so auch von der Rechtsprechung herangezogen: OLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2012 – III-1 RBs 116/12 –, juris). Ist ein Messer also sicher verschlossen und kann nicht spontan eingesetzt werden, wird im Regelfall nicht von Führen auszugehen sein.
  3. Bestimmte Messer sind immer verboten! Weder der Besitz (auch zuhause) noch das Führen sind erlaubt.

Als verbotene Waffen gelten die folgenden Messer:

  • Spring- und Fallmesser (Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1 WaffG) -Springmesser sind demnach Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können. Fallmesser sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Spring- und Fallmesser, deren Klinge nicht länger als 8,5 cm ist und deren Klinge nicht beidseitig geschliffen ist. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss auch ein berechtigtes Interesse an der Nutzung eines eben solchen Messer bestehen (z.B. aus beruflichen Gründen).
  • Faustmesser (Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 WaffG) – Aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 ergibt sich, dass als Faustmesser Messer angesehen werden, die mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff ausgestattet sind und die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden. Von diesem Verbot besteht nur für Jäger und die berufsmäßige Leder- und Pelzverarbeitung eine Ausnahme (§ 40 Abs. 3 Satz 1 WaffG).
  • Butterflymesser (Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG) – Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 handelt es sich dabei um Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen. Von diesem Verbot bestehen keine Ausnahmen.
  • Für Kinder und Jugendliche gelten spezielle Regelungen!

Gemäß § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Waffen sind, wie § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG bestimmt, auch tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Hierzu zählen auch die bereits beschriebenen Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser. Anders als für Erwachsene bestehen bei Kindern und Jugendlichen diesbezüglich keine Ausnahmen.

Der Autor: Benjamin Lanz ist Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stralsund. Er angelt seit 1998 und ist Mitglied des Universitätsangelsportvereins e.V. in Greifswald. Der Beitrag gibt die persönliche Ansicht des Autors wieder und steht nicht in einem dienstlichen Zusammenhang.

(Stand September 2025)