Die Küstenfischereiverordnung (KüFVO) wurde novelliert und regelt ab heute u.a. den Hechtfang in den Küstengewässern neu. Davon unbenommen sind die LAV-Gewässer, hier darf weiterhin wie bisher entsprechend der LAV-Gewässerordnung (siehe unten) geangelt werden.
Für Angler und Berufsfischer in Mecklenburg-Vorpommern gelten nun entsprechen der ab heute gültigen fünften Änderung der KüFVO neue Regeln in den Küstengewässern. Mit der Küstenfischereiverordnung will das Land neue Vorgaben für ein nachhaltiges Management wichtiger Fischbestände umsetzen.
Besonders umfangreich sind die Änderungen beim Hecht. Wissenschaftliche Untersuchungen hatten seit 2019 die Bestände in den Boddengewässern untersucht, nachdem Angler bereits seit 2014 über rückläufige Fänge berichtet hatten. Die daraus entwickelten Empfehlungen fließen nun in die Verordnung ein.
Für Hechte gilt künftig ein Entnahmefenster von 60 bis 90 Zentimetern. Das Mindestmaß steigt auf 60 Zentimeter, gleichzeitig darf in der Freizeitfischerei nur noch ein Hecht pro Angeltag und Person gefangen und angeeignet werden. Die Obergrenze von 90 Zentimetern gilt für die Handangelfischerei sowie für lebend in Reusen gefangene Hechte. Damit sollen insbesondere große und für die Fortpflanzung wichtige Tiere besser geschützt werden.
LINK: https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1692967
Hintergrund – LAV-Gewässerverordnung
Für die LAV-Gewässer gilt: Entsprechend der Gewässerordnung des LAV (§ 4 Abs. 6) dürfen je Kalendertag weiterhin maximal 3 Fische der Feinfischarten Hecht oder Zander oder Karpfen oder Schleie oder Meerforelle oder Bachforelle gefangen und mitgenommen werden. Es ist auch möglich, verschiedene Fische der oben aufgezählten Arten zu fangen und mitzunehmen, aber nicht mehr als insgesamt 3 Fische je Kalendertag. Zusätzlich dürfen je Kalendertag drei Aale gefangen und mitgenommen werden.