Die Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft des Landesamts für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF) hat in seiner Funktion als obere Fischereibehörde die wesentlichen Änderungen für Angler an den Küstengewässern zusammengefasst, welche nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Küstenfischereiverordnung seit dem 29.09. gelten.

Hier der direkte LINK: https://www.lallf.de/fileadmin/media/PDF/fischer/Aktuelles/WesentlicheAenderungen_Angeln_06-10-2026.pdf

Inhalt:

Information Wesentliche Änderungen für die Freizeitfischerei in M-V ab 29.09.2026!

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Küstenfischereiverordnung
(KüFVO) M-V vom 11. September 2026 (GVOBl. 1083) ergeben sich für die
Ausübung der Freizeitfischerei in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere
nachfolgende Änderungen.
Diese Darstellung stellt nur eine Auswahl besonders wichtiger Änderungen dar, bitte
informieren Sie sich daher selber weiter! Die o.g. Änderungsverordnung sowie eine
aktualisierte Arbeitskopie der KüFVO finden Sie unter
https://www.lallf.de/fischerei/rechtsvorschriften/landesrecht/.

§ 4 – Mindestmaße und Höchstmaße
– Hecht: Erhöhung Mindestmaß auf 60 cm; zusätzlich gilt ein Höchstmaß von
90 cm. Mit der Handangel gefangene Hechte mit einer Länge von mehr als
90 cm dürfen daher nicht mehr angeeignet werden „Küchenfenster“ für die
Entnahme: 60 cm bis 90 cm.
– Meerforelle: Erhöhung Mindestmaß auf 48 cm
§ 5 – Schonzeiten
– Steinbutt: keine Schonzeit mehr
§ 9 Fischfang mit der Handangel und der Köderfischsenke
Absatz 2: Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
Absatz 4: Tagesfangbegrenzungen geändert
Für die Fischerei mit Handangel gelten zusätzlich zu den jeweils maßgeblichen
unionsrechtlichen Fangbeschränkungen folgende Regelungen:
je Angeltag und Person
– 1 Hecht
– 3 Zander
– 3 Meerforellen
– 15 Barsche
Absatz 5: Köder und Haken
Konkretisierung der zulässigen Anzahl und Art der Anbissstellen
– Je Handangel bis zu zwei natürliche oder künstliche Köder mit jeweils bis zu
drei Einfach-, Zwillings- oder Drillingshaken
– Beim Makrelen- oder Heringsangeln ist ein Paternoster mit bis zu sechs
Einfachhaken zulässig.
Absatz 7: Verankerung von Wasserfahrzeugen
Die Vorschrift zur Verankerung von Wasserfahrzeugen beim Angeln wurde
hinsichtlich der Verwendung sogenannter GPS-Anker ergänzt. Als Anker gilt jetzt
auch ein Elektro-Bugmotor mit Spot-Lock-Funktion, sofern
– die Positionen des Wasserfahrzeugs über den Zeitverlauf aufgezeichnet
werden und
– die Aufzeichnungen von den Kontrollbefugten ausgelesen und kontrolliert
werden können.
Die übrigen in § 9 geregelten Vorgaben zur Verankerung und die dort genannten
Gewässerbereiche bleiben unberührt.
§ 11 Absatz 2 Nummer 3 – Fischschonbezirke
Der räumliche Geltungsbereich des Fischereiverbots im Mündungsbereich der in der
Vorschrift genannten Zuflüsse wird von bisher 300 Meter auf auf 500 Meter erhöht.
Weiterhin werden die Fischereiverbote für einen Teil der genannten Gewässer
zeitlich erweitert.
§ 12 – Laichschonbezirke
Absatz 2: Früherer Beginn der Schonzeit bereits ab 01. März bis 31. Mai für
Laichschonbezirke in den Fischereibezirken Greifswalder Bodden, Strelasund und
Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen.
Neu festgelegt wurde der Laichschonbezirk „Küstensaum zwischen
Kinnbackenhagen und Wendisch-Langendorf“; gestrichen das Gebiet „Hohe
Schaar“.
§ 16 Absatz 2 – Fanggeräte in Schonbezirken und Schongebieten
Die Vorschrift zum Mitführen fangbereiter Fanggeräte wurde erweitert:
An oder auf den nach den §§ 11 und 12 festgelegten Fisch- und Laichschonbezirken
sowie den nach § 13 festgelegten Gebieten ist während der dort jeweils geltenden
Schonzeiträume das Mitführen fangbereiter Fanggeräte verboten.