Die EEG-Novelle für 2027 streicht technologieübergreifend die Förderung für Kleinanlagen. Nur für die Wasserkraft gibt es eine Ausnahme.

Der DAFV hat dazu eine Stellungnahme an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages übermittelt. Sie steht unter diesem Beitrag zum Download bereit.

Verkrauteter Rechen und Schützwehr an einer kleinen Wasserkraftanlage. Der Kleinanlagenbestand verteilt sich vor allem auf Nebengewässer und Oberläufe. Foto: DAFV, Olaf Lindner

EEG-Hintergrund

Seit dem Jahr 2000 existiert mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine umfassende Rechtsgrundlage für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland. Zeitweise trug das Gesetz den Formaltitel „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“, bevor es in „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“ umbenannt wurde. Insgesamt hat das Gesetz bis zur derzeit gültigen Fassung acht grundlegende Neuauflagen und eine Vielzahl an unterjährigen Änderungen durchlaufen. Teil 1 des EEG 2023 benennt im ersten Satz die Zielsetzung folgendermaßen: „Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.“ Auf den ersten Blick ist der Satz schlüssig und das Ziel eindeutig dargelegt. Bei genauerem Hinsehen wird jedoch ein entscheidender Zielkonflikt offenbar. Einerseits soll ein Klima- und Umweltschutzinteresse im Vordergrund stehen. Dieses bildet den Ausgangspunkt für das nachfolgend spezifizierte Ziel einer Transformation der Stromversorgung, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien gespeist wird. Andererseits ist nur der zweite Teil der Zielbestimmung, eben die zu erreichende vollständige Stromversorgung mittels erneuerbarer Energien, in der Praxis tatsächlich messbar. Die Folge ist ein tiefgreifendes und fortdauerndes Ringen von Energiewirtschaft und Umweltverbänden um Deutungshoheit über die Frage, welche der Zielmarken wie vehement umgesetzt werden kann.

Seit Anfang September 2026 befasst sich der Deutsche Bundestag nun offiziell mit dem Regierungsentwurf zur abermaligen Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und erneut flammt der Zielkonflikt in seiner Relevanz auf. Allerdings hat die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie, die am 5. Oktober stattfand, erneut untermauert, dass der Wirtschaftsausschuss dem Klima- und Umweltinteresse entgegen der Zielbestimmung im Gesetzestext keine vorgelagerte Bedeutung beimisst. Weder bei der Benennung der Sachverständigen, die den Gesetzesentwurf auf Einladung der Fraktionen kommentieren dürfen, noch bei der Würdigung von Stellungnahmen im Rahmen der dem Regierungsentwurf vorgelagerten Verbändeanhörung wurden die Interessen der Umweltverbände einbezogen. Als Konsequenz hatte der DAFV eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Kleinwasserkraft vor der Anhörung an den Wirtschaftsausschuss übermittelt, die jedoch kein Gehör in der Aussprache fand. Dennoch ist es wichtig, die Kleinwasserkraftregelung genauer zu betrachten.

Der entscheidende Halbsatz im EEG-Entwurf für 2027

Da das Gesetz auch die Rechtsgrundlage für die Förderung von Wasserkraftanlagen bildet, haben die Artikel mit Wasserkraftbezug stets besondere Relevanz für die Anglerschaft. Der Regierungsentwurf für 2027 enthält hier eine brisante Passage: Der Anspruch auf die Marktprämie entfällt technologieübergreifend für Neuanlagen unterhalb von 25 Kilowatt installierter Leistung. Photovoltaik, Windkraft und Biomasse sind gleichermaßen betroffen. An die Stelle der dauerhaften Förderung treten eine befristete Übergangszahlung, deren Leistungsschwelle in Stufen von unter 50 auf unter 25 und schließlich auf unter 7 Kilowatt schrumpft, und ein zeitlich begrenzter Direktvermarktungsbonus.

Allerdings gibt es eine entscheidende Ausnahme. § 20 Absatz 1 des Entwurfs lautet:

„Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Anlagen mit einer installierten Leistung ab 25 Kilowatt und unabhängig von der installierten Leistung für ertüchtigte Wasserkraftanlagen, die nach § 40 Absatz 2 als neu in Betrieb genommen gelten.“

Kleinwasserkraft bleibt ausgenommen, unabhängig von der installierten Leistung. Eine reaktivierte Mühlenturbine mit acht Kilowatt bleibt förderfähig, eine Solaranlage mit zwanzig Kilowatt nicht. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, sein Ordnungsprinzip für eine einzige Technologie zu durchbrechen. Und zwar ausgerechnet für jene, deren laufender Betrieb Wasserkörper dauerhaft verändert.

Die These

Die EEG-Förderung der Kleinwasserkraft ist längst keine Stromförderung mehr. Sie ist eine Bestandsgarantie für Querbauwerke. Nicht der Strom ist aber das Problem, sondern das Wehr, das die Förderung am Leben hält. Und genau deshalb kollidiert § 20 Absatz 1 mit einer Verpflichtung, die Deutschland im Sommer 2024 in Brüssel mitbeschlossen hat: 25.000 Kilometer frei fließende Flüsse in der Europäischen Union bis 2030.

Die These ist absichtlich nicht als Maximalforderung formuliert. Es geht dem DAFV nicht darum, die Großwasserkraft an Rhein, Inn und Donau zu verdammen, die zusammen über 90 Prozent des Gesamtstromertrags aus Wasserkraft erbringen. Hier ist die Verbauung eine historische Tatsache und auch der wirtschaftliche Nutzen zweifelsfrei dokumentiert. Es geht um die Kritik an einer Form von Wasserkraft, die alleine nicht wirtschaftlich ist. Diese wird durch den Mechanismus in § 20 Absatz 1 protegiert, der aus einer auslaufenden Vergütung eine unbefristete macht.

Wie der Mechanismus funktioniert

§ 40 Absatz 2 des geltenden EEG bestimmt, dass eine vor 2009 in Betrieb genommene Wasserkraftanlage, deren Leistungsvermögen durch eine Ertüchtigungsmaßnahme erhöht wurde, als neu in Betrieb genommen gilt. Bei nicht zulassungspflichtigen Maßnahmen genügt dafür nach Satz 2 ein Leistungsplus von mindestens zehn Prozent. Zehn Prozent, dokumentiert am Generator, lösen eine frische zwanzigjährige Vergütungsperiode aus.

Das ist im Vergleich bemerkenswert. Ein Windpark, der repowert, muss zurück in die Ausschreibung und einen Preis am Markt erstreiten. Wasserkraft muss das nie: § 22 Absatz 5 Satz 2 EEG bestimmt den anzulegenden Wert gesetzlich, in jeder Leistungsklasse. Für Windenergie an Land beginnt die Ausschreibungspflicht bei einem Megawatt, für Solaranlagen des zweiten Segments bei 750 Kilowatt (§ 22 Absatz 2 und 3 EEG). Der Preis der Wasserkraft wurde nie ermittelt. Er wurde festgesetzt: 12,03 Cent je Kilowattstunde bis einschließlich 500 Kilowatt Bemessungsleistung (§ 40 Absatz 1 Nummer 1 EEG). Und er sinkt kaum, weil die Degression für Wasserkraft nach § 40 Absatz 5 bei 0,5 Prozent pro Jahr liegt, während die Solarwerte nach § 49 alle sechs Monate um ein Prozent nachgeben, also viermal so schnell.

Der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke möchte auch diesen halben Prozentpunkt noch gestrichen sehen. In seinen Empfehlungen zur EEG-Novelle vom 24. April 2026 fordert er zusätzlich eine neue Vergütungsklasse bis 100 Kilowatt mit 19,50 Cent je Kilowattstunde und eine Systemdienlichkeitsstaffel bis 500 Kilowatt. Begründet wird die Degressionsstreichung damit, dass keine Lerneffekte und Kostendegressionen mehr zu erwarten seien. Das ist zutreffend. Es ist zugleich das stärkste Argument gegen eine Technologie, die seit über hundert Jahren keine Kostenkurve mehr kennt. Trotzdem beansprucht sie einen Fördersatz, der über dem der Dach-Photovoltaik bis zehn Kilowatt liegt (8,51 Cent nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 EEG, mit Volleinspeisezuschlag 13,31 Cent), und zwar bei rund 5.000 Volllaststunden im Jahr gegenüber etwa 950 bei der Dachanlage, wobei die Volllaststundenzahl eine Angabe des Branchenverbandes ist.

Aus beidem zusammen ergibt sich eine Bestandsgarantie für Kleinwasserkraftanlagen. Der Betreiber eines alten Mühlenwehrs steht alle zwanzig Jahre vor einer Entscheidung. Ohne das Ertüchtigungsprivileg wäre es häufig die Entscheidung, ob sich der Weiterbetrieb einer Kleinstturbine überhaupt rechnet, die wohl in den allermeisten Fällen negativ ausfiele. Mit dem Privileg ist es die Entscheidung, ob ein Leistungsplus von zehn Prozent wirtschaftlich darstellbar ist. Das ist keine Marktfrage mehr. Das ist eine Formalie.

Was auf der anderen Seite der Bilanz steht

Das Umweltbundesamt (UBA) zählt in Deutschland etwa 8.300 Wasserkraftanlagen, davon rund 95 Prozent mit weniger als einem Megawatt Leistung. 436 Anlagen liegen darüber. Rund 7.300 speisen ins öffentliche Netz ein und deckten zuletzt 2,9 bis 3,8 Prozent des Bruttostromverbrauchs. Über 90 Prozent dieses Stroms stammen aus den großen Anlagen. Der DAFV beziffert den Beitrag der Kleinwasserkraft in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2026 auf weniger als 0,5 Prozent der Nettostromerzeugung. Auch nach oben ist wenig Luft: Das technisch-ökologische Potenzial liegt laut UBA bei rund 25 Terawattstunden im Jahr, erreicht wurden zuletzt bis zu 23; die Bundesländer sehen noch 1,3 bis 1,4 Terawattstunden erschließbar, davon rund 70 Prozent durch Modernisierung des Bestands.

Dem steht eine Zahl gegenüber, die aus derselben Behörde stammt: „In 37 Prozent aller berichteten Wasserkörper, das sind über 51.000 Flusskilometer, belastet die Wasserkraftnutzung Gewässer signifikant.“ Zum Kontext gehört, dass 2021 nur acht Prozent der deutschen Fließgewässer den guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial erreichten. Eine der beiden Hauptursachen: Die hydromorphologische Degradation, also die Verbauung, Begradigung und unterbrochene Durchgängigkeit, wie sie im Zuge der Kleinwasserkraft anfällt.

Für die Fische ist die Bilanz noch deutlicher. Die bislang umfassendste Auswertung stammt vom Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei: Über 275.000 Einzelfische aus 75 Arten, 22,3 Prozent Mortalität bei der Turbinenpassage (Radinger, van Treeck und Wolter, Conservation Biology 2022). Jeder fünfte Fisch stirbt oder wird so schwer verletzt, dass er verendet. Das Risiko steigt mit der Körpergröße, besonders betroffen sind Wanderarten sowie Barbe und Nase. Und was nicht ausgeblendet werden darf: Die Mortalitätsrate wirkt kumulativ. Ein Fisch, der aus dem Oberlauf abwandert, passiert nicht eine Turbine, sondern eine Kette aus Turbinen. Bei fünf Anlagen mit je 22 Prozent Mortalität überlebt weniger als jeder dritte Fisch die Strecke.

Beim Aal wird daraus ein Rechtskonflikt mit Haushaltslinie. Der Europäische Aal gilt auf der Roten Liste der IUCN seit 2008 durchgehend als „critically endangered“. Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Aalbewirtschaftungspläne so auszurichten, dass mindestens 40 Prozent der Blankaalbiomasse relativ zum unbeeinflussten Referenzzustand ins Meer abwandern können. Der langgestreckte Körperbau macht den Aal bei der Turbinenpassage besonders verletzungsanfällig. Der Bund finanziert über die aktuelle EEG-Novelle eine Mortalitätsquelle, die er über EU-Recht zugleich zu minimieren verpflichtet ist.

Die Rückbauverpflichtung, die im Entwurf fehlt

Seit dem 18. August 2024 gilt die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur. Artikel 9 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis 2030 unionsweit mindestens 25.000 Kilometer Flüsse wieder in einen frei fließenden Zustand zu versetzen. Dafür müssen sie ein Verzeichnis künstlicher Wanderhindernisse erstellen, diese bewerten und vorrangig jene beseitigen, die veraltet oder funktionslos sind. Der Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans war zum 1. September 2026 vorzulegen, die finale Fassung wird bis zum 1. September 2027 erwartet.

Das Material dafür liegt vor. Der Entwurf nicht. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz und Nukleare Sicherheit hat die Frist verstreichen lassen. Dabei sind die Zahlen eindeutig: Der WWF hat 2024 mehr als 52.000 der geschätzt rund 200.000 Querbauwerke in Deutschland begutachten lassen. Demnach werden Flüsse und Bäche etwa alle zwei Kilometer durch eine Barriere zerschnitten. Der Rückbau von 776 Bauwerken würde über 26.000 Flusskilometer wieder frei fließen lassen. Allein die 16 höchstprioritären Bauwerke könnten rund 400 Kilometer freifließendes Wasser erbringen. Europaweit wurden nach den Zahlen von Dam Removal Europe im Jahr 2024 542 Barrieren in 23 Ländern entfernt, elf Prozent mehr als im Vorjahr. Aus Deutschland sind für dasselbe Jahr acht Projekte dokumentiert. Acht. Bei rund 200.000 Bauwerken.

Hier schließt sich der Kreis zum Halbsatz in § 20 Absatz 1. Ein Wehr, dessen Turbine eine frische Zwanzigjahresvergütung erhält, ist für zwei Jahrzehnte vor dem Rückbau geschützt. Nicht, weil ein Gesetz es verbietet, sondern weil niemand ein ertragbringendes Bauwerk zurückbaut. Die Förderung entscheidet nicht über Kilowattstunden. Sie entscheidet über die Frage, welche der 200.000 Barrieren im nationalen Wiederherstellungsplan überhaupt zur Disposition stehen.

Was der Rückbau kostet, und was die Alternative kostet

Der Aggerverband baute 2023 die Wehranlage Reusch an der Sülz in Rösrath zurück. Die Kosten lagen bei rund 550.000 Euro, davon 80 Prozent Landesförderung Nordrhein-Westfalen. Das Ergebnis ist ein durchgängiger, naturnaher Gewässerlauf ohne jede technische Anlage, die gewartet, überwacht und irgendwann ersetzt werden müsste. Für den geplanten Rückbau an der Schwarzach bei Wutzschleife veranschlagt das Wasserwirtschaftsamt Weiden rund 250.000 Euro und erwartet eine Zunahme der Fischartenvielfalt um 50 bis 100 Prozent. Die Kosten für kleinere Bauwerke im Oberlauf beziffert die Naturstiftung David auf 500 bis 10.000 Euro je Bauwerk.

Dem stehen die technischen Lösungen gegenüber. Die Fischtreppe am Hammerwehr an der Mümling in Michelstadt kostete 2024 rund 1,3 Millionen Euro. Die Fischaufstiegsanlage in Dessau-Roßlau kostete etwa fünf Millionen Euro. Das Fischmonitoring 2019 ermittelte dort deutlich geringere Aufstiegszahlen als erwartet und stellte zudem einen zu steilen Einstiegswinkel fest sowie die fehlende Fischabstiegsmöglichkeit bei Niedrigwasser. In Dobbin-Linstow in Mecklenburg-Vorpommern liegt die geplante Variante bei mindestens 4,2 Millionen Euro, nachdem eine vorbereitende Ausbaggerung für rund 926.000 Euro sich als hinfällig erwiesen hatte.

Technische Fischaufstiegsanlage an einem Wasserkraftwerk. Die dokumentierten Einzelfälle zeigen, dass solche Anlagen schnell Millionenbeträge kosten. Foto: Gerhard Kemmler

Belastbar sind bislang nur Einzelfälle, eine amtliche Vergleichsstudie fehlt. Die Einzelfälle sind allerdings konsistent. Auffällig ist, dass der Kostenvergleich eindeutig ausfällt. Es ist nicht nur so, dass der Rückbau ökologisch mehr leistet. Er ist in der Regel auch die billigere Lösung.

Eine Replik auf häufige Gegenargumente

Das Wehr war zuerst da. Ein großer Teil der Querbauwerke stammt aus der Mühlen- und Industriegeschichte und verschwindet nicht mit der Abschaltung der Turbine. Der Wegfall der Förderung führt nicht automatisch zum Rückbau. Er kann auch zu einem verwaisten Wehr ohne Fischaufstieg und ohne zahlungsfähigen Unterhaltspflichtigen führen. Wer das Ertüchtigungsprivileg streichen will, muss die Rückbau- und Unterhaltsfrage im selben Atemzug beantworten. Genau deshalb steht die Rückbauprämie weiter unten nicht als Zugabe, sondern als Bedingung.

Bestand statt Neubau. § 40 Absatz 4 EEG gewährt die Vergütung nur, wenn die Anlage im Zusammenhang mit einer bestehenden Stauanlage oder ohne durchgehende Querverbauung errichtet wurde. Neue durchgehende Riegel sind bereits heute nicht förderfähig. Die pauschale Annahme, dass Wasserkraft zugleich neue Querverbauung bedeute, trifft die Rechtslage nicht. Das Problem ist die Verstetigung des Bestands, nicht der Neubau. Deshalb setzt die Kritik des DAFV und seiner Mitglieder präzise bei § 20 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 an, statt die Technologie im Ganzen anzugreifen.

Grundlast ist ein Wert. Rund 5.000 Volllaststunden mit planbarem Profil sind netz- und systemdienlich, und dieses Argument gewinnt mit steigenden Redispatch-Kosten an Gewicht. Bei weniger als einem halben Prozent der Nettostromerzeugung, verteilt auf mehrere Tausend Standorte, ist die Systemdienlichkeit allerdings nur ein Argument für die Großwasserkraft, nicht für die Kleinstanlage am Oberlauf.

EuGH-Rechtsprechung steht pauschalen Vorwegnahmen entgegen. Im Verfahren um ein kleines Wasserkraftwerk an der Schwarzen Sulm wies der Gerichtshof die Klage der Kommission gegen Österreich ab (Urteil vom 4. Mai 2016, C-346/14). Erneuerbare Stromerzeugung kann ein übergeordnetes öffentliches Interesse im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie begründen. Sie muss dafür aber tatsächlich abgewogen werden, im Einzelfall und dokumentiert. Genau diese Abwägung nimmt § 2 EEG den Behörden vorweg, indem er Errichtung und Betrieb pauschal ins überragende öffentliche Interesse stellt. Das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie, das der Gerichtshof im Weser-Urteil vom 1. Juli 2015 (C-461/13) als projektbezogene Genehmigungsschranke ausgelegt und 2022 auf kurzzeitige Verschlechterungen erstreckt hat (C-525/20), verlangt das Gegenteil einer pauschalen Vorwegnahme.

Was das für Anglerinnen und Angler bedeutet

Der DAFV greift hier nicht etwa ein abstraktes Umweltthema auf. Unsere Mitgliedsverbände und die darin organisierten Vereine bewirtschaften die Gewässer, an denen diese Anlagen stehen. Sie bezahlen Besatzmaßnahmen, um Bestände zu stützen, deren Auf- und Abstieg an Wehren und Turbinen scheitert. Sie stellen die Ehrenamtlichen, die Fischwanderungen kontrollieren, Totfunde dokumentieren und Laichhabitate pflegen. Und sie tragen die Konsequenzen, wenn Fangbeschränkungen oder Entnahmeverbote mit Bestandsfehlentwicklungen begründet werden, die die Kleinwasserkraft verursacht.

Beim Aal ist das besonders bitter. Die Freizeitfischerei wird an der Zielerreichung der Aalbewirtschaftungspläne gemessen und in ihren Entnahmerechten entsprechend beschränkt, während die anthropogene Mortalität an Turbinen aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert wird. Wer von Anglerinnen und Anglern Zurückhaltung verlangt, muss dieselbe Konsequenz bei der Förderpolitik aufbringen.

Die Geografie verschärft das. Über 80 Prozent des Wasserkraftstroms entstehen in Bayern und Baden-Württemberg, und 86 Prozent des Leistungsvermögens der großen Wasserkraftanlagen konzentrieren sich auf neun Flüsse: Inn, Rhein, Donau, Isar, Lech, Mosel, Main, Neckar und Iller. Dort steht die Großwasserkraft. Der Kleinanlagenbestand verteilt sich auf die Nebengewässer und Oberläufe, also auf genau jene Abschnitte, die als Laich- und Jungfischhabitate für Bachforelle, Äsche und Nase am empfindlichsten und als Wanderkorridore am wenigsten ersetzbar sind. Der ökologische Grenzschaden je Kilowattstunde steigt dort, wo der Ertrag am kleinsten ist.

Rückschritt verhindern, pauschale Ausnahme für Kleinwasserkraft streichen

Es geht nicht darum, ob Wasserkraft in die Energiewende gehört. An Rhein, Inn und Donau tut sie das, mit über 90 Prozent des Ertrags. Es geht darum, ob der Bund einen Halbsatz beschließt, der mehreren Tausend Kleinstanlagen eine unbefristete Bestandsgarantie ausstellt, finanziert über einen gesetzlich fixierten, nie am Markt geprüften, praktisch degressionsfreien Satz, für weniger als ein halbes Prozent der Nettostromerzeugung, und der zugleich die Verfügungsmasse schrumpfen lässt, aus der Deutschland seinen Beitrag zu den 25.000 Kilometern frei fließender Flüsse bestreiten muss.

Zehn Prozent mehr Leistung sind kein Fortschritt. Aber zwanzig Jahre mehr Wehr sind definitiv ein Rückschritt.

Forderungen des DAFV zum EEG 2027

Mindestwasser an der Schwarza: Neben dem Betonkanal fließt nur wenig Wasser durch das steinige Flussbett. Ein ökologisch wirksamer Mindestwasserabfluss gehört zu den Bedingungen des DAFV. Foto: Gerhard Kemmler

  1. Streichung der Wasserkraftausnahme in § 20 Absatz 1 EEG 2027. Die Technologieneutralität der 25-Kilowatt-Regel ist das beste Merkmal des Entwurfs. Sie darf nicht für die einzige Technologie aufgegeben werden, deren Betrieb einen Wasserkörper dauerhaft verändert.
  2. Streichung oder zumindest Konditionierung des Ertüchtigungsprivilegs nach § 40 Absatz 2 EEG. Wenn es bestehen bleibt, dann nur gegen den Nachweis funktionsfähiger Fischauf- und Fischabstiegsanlagen, eines ökologisch wirksamen Mindestwasserabflusses und eines Monitorings, dessen Ergebnisse veröffentlicht werden.
  3. Keine neue Vergütungsklasse bis 100 Kilowatt. Die Forderung des Bundesverbands Deutscher Wasserkraftwerke nach 19,50 Cent je Kilowattstunde für diese Klasse würde die Förderung genau dort ausweiten, wo der ökologische Grenzschaden am höchsten und der Ertrag am geringsten ist.
  4. Beibehaltung, besser Verschärfung der Degression nach § 40 Absatz 5 EEG. Dass keine Lerneffekte mehr zu erwarten sind, ist ein Argument für das Auslaufen der Förderung, nicht gegen ihre Abschmelzung.
  5. Eine Rückbauprämie aus den freiwerdenden Mitteln. Vorbild ist der schwedische Hydro Power Environmental Fund, der seit 2022 bis zu 85 Prozent der Rückbaukosten kleiner Anlagen trägt. Ohne ein solches Instrument droht mit dem Förderende die Entstehung verwaister Wehre statt durchgängiger Fließgewässer.
  6. Verbindliche und dokumentierte Ausnahmeprüfung nach Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie und nach den §§ 34 und 35 WHG vor jeder Förderentscheidung. Das geltende Recht kennt die Prüfpflicht bislang nur in eine Richtung: § 35 Absatz 3 WHG verpflichtet die Behörden, an Querbauwerken, die am 1. März 2010 bestanden und deren Rückbau nicht zur Zielerreichung vorgesehen ist, die Möglichkeit einer Wasserkraftnutzung zu prüfen. Die Gegenprüfung, ob statt der Förderung der Rückbau das mildere und wirksamere Mittel wäre, ist nirgends vorgeschrieben. Sie gehört in das Förderverfahren, nicht daneben.
  7. Verknüpfung der Förderentscheidung mit dem nationalen Wiederherstellungsplan nach Verordnung (EU) 2024/1991. Anlagen an Bauwerken, die im Verzeichnis der Wanderhindernisse als vorrangig rückbaufähig geführt werden, dürfen keine neue Zwanzigjahresvergütung auslösen.
  8. Eine anlagenscharfe Erzeugungsstatistik nach Leistungsklassen. Für die Klasse unterhalb von 25 Kilowatt existiert bis heute keine amtliche Zahl. Ohne sie bleibt jede Kosten-Nutzen-Abwägung im Ungefähren, und das nützt bislang vor allem der Seite, die keine Zahlen liefern muss.

Ausblick

Angelfischerei und Wasserkraft sind keine natürlichen Gegner. Beide leben vom Wasser, beide haben eine lange Geschichte an denselben Flüssen, und in vielen Vereinen gehört der Müller zur Nachbarschaft. Wir wenden uns nicht gegen die Menschen, die diese Anlagen betreiben, und auch nicht gegen die Wasserkraft als solche. Wir wenden uns gegen einen Fördermechanismus, der die Entscheidung über zehntausende Querbauwerke faktisch vorwegnimmt, ohne dass sie je getroffen wurde.

Deutschland wird in den kommenden Jahren entscheiden müssen, welche seiner Barrieren bleiben und welche fallen. Diese Entscheidung gehört in den Wiederherstellungsplan und in die wasserrechtliche Prüfung. Sie gehört nicht in einen Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Quellen

Gesetzgebungsverfahren EEG 2027

  • Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; Wortlaut § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 (Übergangszahlung, Schwellen unter 50, unter 25 und unter 7 Kilowatt): dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107867.pdf
  • Deutscher Bundestag, hib-Kurzmeldung zur Einbringung, 10.09.2026
  • pv magazine Deutschland, „Regierung bringt EEG-Novelle und Netzpaket in den Bundestag ein“, 10.09.2026 (erste Lesung in der Woche ab 21.09.2026, angestrebte Verabschiedung bis Ende Oktober 2026)
  • Bundesregierung, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss, 29.07.2026

Positionen

  • DAFV, Stellungnahme zur EEG-Novelle 2027, eingereicht am 22.07.2026, veröffentlicht am 13.08.2026: „Das Privileg für Kleinwasserkraft muss enden“
  • Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke, „Empfehlungen zur EEG-Novelle 2027 im Bereich Wasserkraft“, 24.04.2026 (Vergütungsklasse bis 100 kW mit 19,50 ct/kWh, Staffel bis 500 kW, Streichung der Degression)
  • Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke, „EEG 2027 gefährdet kleine Wasserkraft: über 50 Prozent der Anlagen betroffen“, 23.04.2026
  • Bundesverband Erneuerbare Energie, Stellungnahme zur EEG-Novelle 2027, 22.07.2026 (Gegenposition)

Rechtstexte

  • EEG 2023, §§ 2, 21, 22, 40, 48, 49: gesetze-im-internet.de/eeg_2014
  • WHG, §§ 34, 35: gesetze-im-internet.de/whg_2009
  • Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), Artikel 4
  • Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur, Artikel 9 und Artikel 3 Nummer 22
  • Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals, Artikel 2 Absatz 4

Daten und Ökologie

  • Umweltbundesamt, „Nutzung der Wasserkraft“, Stand 17.03.2025 (Anlagenzahl, Leistungsklassen, Erzeugungsanteile, Potenziale, 37 Prozent der Wasserkörper, über 51.000 Flusskilometer, regionale Verteilung)
  • Umweltbundesamt, „Ökologischer Zustand der Fließgewässer“ (8 Prozent guter Zustand, Bezugsjahr 2021)
  • Umweltbundesamt, Factsheet „Leitplanken für die Stromerzeugung aus Wasserkraft“, 23.04.2025
  • Radinger, J., van Treeck, R., Wolter, C. (2022): Evident but context-dependent mortality of fish passing hydroelectric turbines, Conservation Biology, DOI 10.1111/cobi.13870
  • WWF Deutschland, Gutachten zu Querbauwerken, 13.12.2024 (über 52.000 begutachtete Bauwerke, geschätzt rund 200.000 in Deutschland, 776 Bauwerke, über 26.000 Flusskilometer, 16 prioritäre Bauwerke, 400 Kilometer)
  • Dam Removal Europe, Mouchlianitis, F. A. (2025): Dam Removal Progress 2024 (542 Rückbauten in 23 Ländern)
  • WWF Deutschland, Pressemitteilung vom 15.05.2025 (acht dokumentierte Rückbauprojekte in Deutschland im Jahr 2024)
  • IUCN Red List, Anguilla anguilla, Einstufung „critically endangered“ seit 2008, zuletzt bestätigt 2020

Fallbeispiele und Kosten

  • Aggerverband, Rückbau der Wehranlage Reusch in Rösrath an der Sülz, 2023, rund 550.000 Euro, 80 Prozent Landesförderung NRW
  • Wasserwirtschaftsamt Weiden, Projekt Wutzschleife an der Schwarzach, rund 250.000 Euro
  • Naturstiftung David, Broschüre Rückbau von Querbauwerken (500 bis 10.000 Euro je kleinem Bauwerk)
  • Fischtreppe am Hammerwehr Michelstadt an der Mümling, 2024, rund 1,3 Millionen Euro
  • Bund der Steuerzahler, Schwarzbuch, Fischaufstiegsanlage Dessau-Roßlau (rund 5 Millionen Euro, eingeschränkte Funktion laut Monitoring 2019) und Dobbin-Linstow (mindestens 4,2 Millionen Euro)
  • Dam Removal Europe zum schwedischen Hydro Power Environmental Fund (SEK 10 Milliarden, 2022 bis 2036, 85 Prozent der Rückbaukosten für Anlagen bis 10 GWh pro Jahr)

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 01.07.2015, C-461/13 (Weser)
  • EuGH, Urteil vom 04.05.2016, C-346/14 (Kommission gegen Österreich, Schwarze Sulm)
  • EuGH, Urteil vom 05.05.2022, C-525/20 (Association France Nature Environnement)

Hinweis zur Beleglage: Die Volllaststundenangabe von rund 5.000 Stunden ist eine Verbandsangabe des Bundesverbands Deutscher Wasserkraftwerke und im Text als solche gekennzeichnet. Der Kostenvergleich zwischen Rückbau und technischer Fischaufstiegsanlage beruht auf dokumentierten Einzelfällen; eine amtliche Vergleichsstudie liegt nicht vor. Für die Leistungsklasse unterhalb von 25 Kilowatt existiert keine anlagenscharfe amtliche Erzeugungsstatistik.

Download: Stellungnahme des DAFV zum EEG 2027 (Kleinwasserkraft), 1. Oktober 2026 (PDF, 148 KB)